In jedem Betrieb ist es notwendige Pflicht, ausreichend aus- und regelmäßig fortgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben.
Die Zahl der so genannten betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer, Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens. Solche Kriterien werden von den zuständigen Unfallversicherungsträgern genannt.
Im gewerblichen Bereich gibt es weitere umfangreiche Regelungen zur Ersten Hilfe. Auf der Internet-Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden Sie jederzeit aktuelle Informationen.
Informationen aus dem Fachbereich Erste Hilfe der DGUV:
Vorschriften und Regeln
Aktuelle Meldungen
Erste Hilfe Material
Verbandkasten-Inhalte sind durch DIN-Normen geregelt.
Der Inhalt der Verbandkästen ist in verschiedenen Normen festgelegt. Die wichtigsten Normen sind:
Die Aus- und Fortbildungskurse für die Erste Hilfe im Betrieb bietet Ihnen die DRK Akademie Kaiserslautern an:
Seminarort: Deutsches Rotes Kreuz, Barbarossastraße 27, 67655 Kaiserslautern oder in Ihrem Betrieb
Seminargebühren: Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger übernehmen die anfallenden Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern (§ 23 SGB VII, § 26 DGUV Vorschrift 1). Hierbei gibt es verschiedene Verfahren, über die sich das Mitgliedsunternehmen im Vorfeld informieren muss. Wir sind von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als „Stelle für die die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ (3.1019) anerkannt.
HINWEIS:
Betriebliche Ersthelfer*innen besuchen den Erste Hilfe Kurs nur dann kostenlos, wenn ein ausgefülltes BG-Abrechnungsformular zum Kurs mitgebracht wird. BG-Abrechnungsformular
WICHTIG: Bitte vollständige Angaben machen! Der Stempel der Firma, die Unterschrift des Vorgesetzten, die zuständige Berufsgenossenschaft und die BG-Mitgliedsnummer, müssen auf dem Abrechnungsformular vollständig angegeben sein.
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger übernehmen die anfallenden Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern (§ 23 SGB VII, § 26 DGUV Vorschrift 1). Hierbei gibt es verschiedene Verfahren, über die sich das Mitgliedsunternehmen im Vorfeld informieren muss.
Hier finden Sie Informationen Ihrer Berufsgenossenschaft zur Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Kurse:
Sie haben noch Fragen? Wir helfen Ihnen gern weiter.